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It depresses me that this is good news.
First, what I suppose passes for good news under the circumstances over here, even though it was really about time - now it's possible to get a registered partnership with your spouse without additional surgical requirements in Germany.
The rest of the law, however.
Oh, God, dear God, why. Thank you, Bundesverfassungsgericht. Now we only need you to do away with the clause that requires people to be permanently sterile, plz, because what the fuck is this:
Quite apart from the charming assertion that this is a "Zwang", as though it's some kind of obstinate delusion that the state is graciously humouring here, I can't even conceive who thought it was a bright idea to come up with that sterility clause.
WHO the fuck do these people think they are that they think that this perverse intrusion into the physical integrity of others is just. WHO made it legal to give them the right to have this kind of crass barbaric influence over the bodies of others.
This is so fucking vile, and I also don't get why this has to be a law. Who's benefitting from it? What's the point of this? And if they're a-changing the laws, anyway, why not lose this nonsense from the eighties, too?
"Im Namen des Volkes"?
Nicht in meinem Namen.
EDIT: looks like they did suspend the sterilization-paragraph entirely? The German article I read on this was fucking confusing. Also, my pidgin-knowledge of legalese doesn't mix well with my headcold. I thought this only applied in cases in which otherwise a registered partnership was not possible, but it looks as though it's suspended until it's been reviewed, which would be incredibly awesome, and also about motherfucking time.
The rest of the law, however.
Oh, God, dear God, why
«Im Namen des Volkes in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde»
[...]
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
--> apparently now suspended. =D
[...] (zu 3.) Das Bundesministerium des Innern erarbeitete zum 7. April 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts, der jedoch aufgrund der bereits fortgeschrittenen Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde (BTDrucks 16/13157, S. 1). Der Entwurf hielt an der Zweiteilung zwischen „kleiner“ und „großer Lösung“ fest. Für die zur Personenstandsänderung führende „große Lösung“ sollte die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit und nunmehr statt der bisher in § 8 TSG geforderten Operation eine in körperlicher Hinsicht erfolgte Anpassung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zur Voraussetzung gemacht werden, jedoch nur, soweit die dafür notwendige medizinische Behandlung nicht zu einer Gefahr für das Leben oder zu einer schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Betroffenen führe.
In der Begründung des Gesetzesentwurfs wurde dazu ausgeführt, auf die Voraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit könne grundsätzlich nicht verzichtet werden. Die vom Geschlecht abhängige Zuordnung im Zusammenleben der Gesellschaft solle gewahrt werden; insbesondere müsse ausgeschlossen werden, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären und rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen. Durch die Voraussetzung der operativen Geschlechtsumwandlung sei es allerdings in der Vergangenheit zu mehr Operationen gekommen, als therapeutisch angezeigt gewesen seien. Daher sollten sich medizinische Eingriffe künftig nach der individuellen Entwicklung und ärztlichen Beurteilung richten.
[...]
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
--> apparently now suspended. =D
[...] (zu 3.) Das Bundesministerium des Innern erarbeitete zum 7. April 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Transsexuellenrechts, der jedoch aufgrund der bereits fortgeschrittenen Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde (BTDrucks 16/13157, S. 1). Der Entwurf hielt an der Zweiteilung zwischen „kleiner“ und „großer Lösung“ fest. Für die zur Personenstandsänderung führende „große Lösung“ sollte die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit und nunmehr statt der bisher in § 8 TSG geforderten Operation eine in körperlicher Hinsicht erfolgte Anpassung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zur Voraussetzung gemacht werden, jedoch nur, soweit die dafür notwendige medizinische Behandlung nicht zu einer Gefahr für das Leben oder zu einer schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Betroffenen führe.
In der Begründung des Gesetzesentwurfs wurde dazu ausgeführt, auf die Voraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit könne grundsätzlich nicht verzichtet werden. Die vom Geschlecht abhängige Zuordnung im Zusammenleben der Gesellschaft solle gewahrt werden; insbesondere müsse ausgeschlossen werden, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären und rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen. Durch die Voraussetzung der operativen Geschlechtsumwandlung sei es allerdings in der Vergangenheit zu mehr Operationen gekommen, als therapeutisch angezeigt gewesen seien. Daher sollten sich medizinische Eingriffe künftig nach der individuellen Entwicklung und ärztlichen Beurteilung richten.
[...]
Quite apart from the charming assertion that this is a "Zwang", as though it's some kind of obstinate delusion that the state is graciously humouring here, I can't even conceive who thought it was a bright idea to come up with that sterility clause.
This is so fucking vile, and I also don't get why this has to be a law. Who's benefitting from it? What's the point of this? And if they're a-changing the laws, anyway, why not lose this nonsense from the eighties, too?
"Im Namen des Volkes"?
Nicht in meinem Namen.
EDIT: looks like they did suspend the sterilization-paragraph entirely? The German article I read on this was fucking confusing. Also, my pidgin-knowledge of legalese doesn't mix well with my headcold. I thought this only applied in cases in which otherwise a registered partnership was not possible, but it looks as though it's suspended until it's been reviewed, which would be incredibly awesome, and also about motherfucking time.